Holzabsatzfondsgesetz verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat am 5.Juni 2009 seine Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde zum Holzabsatzfondsgesetz bekannt gegeben. Danach haben die Verfassungsrichter die solidarische
Finanzierung der zentralen Holzabsatzförderung über eine gesetzliche
Sonderabgabe für verfassungswidrig erklärt. Begründet wird diese Entscheidung
im Wesentlichen damit, dass die deutsche Forst- und Holzwirtschaft weder im internationalen Wettbewerb noch im Wettbewerb zu anderen Baustoffen
erheblichen Beeinträchtigungen oder spezifischen Nachteilen ausgesetzt
sei, die den staatlichen Eingriff einer Sonderabgabe rechtfertigen
könnten. Unter Federführung der „Plattform Forst & Holz“ arbeiten die Verbände der Wirtschaft nunmehr an alternativen Lösungen zur Neustrukturierung einer zentralen
Kompetenzeinrichtung für Holz.
Der Holzabsatzfonds wurde im Jahr 1990 als bundesunmittelbare Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sein gesetzlicher Auftrag bestand in der zentralen Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft. Der Holzabsatzfonds finanzierte sich aus einer Abgabe (sog. Sonderabgabe), die auf der Grundlage von § 10 Holzabsatzfondsgesetzes (HAfG) von den Unternehmen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft erhoben wurde. Zuständig für die Abgabenerhebung war die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Diese Sonderabgabe ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Durch die vorliegende Entscheidung ist die derzeitige Finanzierungsgrundlage für den Holzabsatzfonds entfallen. Dies bedeutet, dass mit sofortiger Wirkung keine Abgaben nach §10 HAfG mehr erhoben werden. Bestandskräftige Abgabenbescheide aus der Vergangenheit bleiben gem. §§ 79 Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG von dieser Entscheidung unberührt.
Der Holzabsatzfonds wurde im Jahr 1990 als bundesunmittelbare Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sein gesetzlicher Auftrag bestand in der zentralen Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft. Der Holzabsatzfonds finanzierte sich aus einer Abgabe (sog. Sonderabgabe), die auf der Grundlage von § 10 Holzabsatzfondsgesetzes (HAfG) von den Unternehmen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft erhoben wurde. Zuständig für die Abgabenerhebung war die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Diese Sonderabgabe ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Durch die vorliegende Entscheidung ist die derzeitige Finanzierungsgrundlage für den Holzabsatzfonds entfallen. Dies bedeutet, dass mit sofortiger Wirkung keine Abgaben nach §10 HAfG mehr erhoben werden. Bestandskräftige Abgabenbescheide aus der Vergangenheit bleiben gem. §§ 79 Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG von dieser Entscheidung unberührt.